Der Betreuer hat dafür zu sorgen, dass der Betreute seine Grundrechte möglichst weitgehend wahrnehmen kann. Das Grundgesetz garantiert jedem Menschen ein Leben in Würde. Selbstbestimmung, Freiheit der Person, körperliche Unversehrtheit und Gleichheit vor dem Gesetz gehören zu den wichtigsten Grundrechten. In diese Grundrechte darf per Gesetz eingegriffen werden, der Wesenskern muss aber erhalten bleiben. Daher ist das Wohl des Betreuten vorrangig durch ihn selbst zu bestimmen. In diese Grundrechte darf nur nach Maßstab der Verhältnismäßigkeit eingeriffen werden, wenn Rechte des Betreuten oder Dritter von gleichem Rang gefährdet sind. Hierin sind die Grenzen der "Freiheit zur Krankeit" zu sehen, die das Bundesverfassungsgericht bislang nicht eindeutig gezogen hat (siehe: BVerfGE 58, 208, 224ff (http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv058208.html)). Der Schutz Dritter ist nicht Aufgabe des Betreuungsrechtes. Hierfür sind Ländergesetze zuständig (siehe: PsychKG).
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